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   LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17   

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LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17 (https://dejure.org/2020,12074)
LG Gera, Entscheidung vom 15.05.2020 - 6 O 581/17 (https://dejure.org/2020,12074)
LG Gera, Entscheidung vom 15. Mai 2020 - 6 O 581/17 (https://dejure.org/2020,12074)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 242 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 611 BGB, § 675 BGB, § 128 S 1 HGB
    Rechtsschutzversicherung: Regressanspruch gegen einen Rechtsanwalt aufgrund von Pflichtverletzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (42)

  • OLG Jena, 05.07.2019 - 4 U 359/18

    Rechtsschutzversicherung: Haftungsklage gegen den Prozessbevollmächtigten des

    Auszug aus LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17
    Eine analoge Anwendung auf Aktivklagen ist nicht geboten, da es in der vorliegenden Konstellation an einer Interessenkollision und damit an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juli 2019 - 4 U 359/18, Tz. 43 f. - juris).

    Dabei kann dahinstehen, ob - wie in der Hinweisverfügung vom 25.11.2019 unter Bezugnahme auf die entsprechend geäußerte Rechtsauffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (Urteil vom 31. Mai 2019 - 4 U 359/18, Tz.111 - juris) ausgeführt - bereits anhand der zu einem anderen Güteantrag ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 hinreichend erkennbar war, dass der hier von den Beklagten verfasste Güteantrag zur Verjährungshemmung gegen S. L. nicht taugte.

    Erteilt die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage, werde der Mandant dem Rat des Rechtsanwalts nicht folgen und den Prozess fortsetzen, weil die Rechtsschutzversicherung an eine ohne Falschangaben erlangte Deckungszusage gebunden und daher mit der Prozessfortführung kein wirtschaftliches Risiko verbunden sei (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juli 2019 - 4 U 359/18, Tz. 125 - juris).

    Insofern bezieht sich die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen der hierfür bisher mit der Sache befassten Oberlandesgerichte (OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 124/18, Rn. 69 ff. - zitiert nach juris OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 04.09.2017 - 12 U 29/17; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18, Rn. 70 ff. und Rn. 110 - zitiert nach juris).

    Schließlich lag nicht nur eine schriftliche Bestätigung der Gütestelle vor, sondern es bestand außerdem die Möglichkeit, RA D. als Zeugen zu vernehmen (so auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juli 2019 - 4 U 359/18, Tz. 95 - juris).

    Ein Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB bestand nicht (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 31.05.2019 - 4 U 359/18, Tz. 89 ff. - juris).

  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 526/14

    Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung: Einwand der

    Auszug aus LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17
    Stattdessen verfestigte sich die Rechtsprechung, indem sich der IV. Zivilsenat der Rechtsprechung des III. Zivilsenats anschloss (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 - juris).

    Vielmehr lag es im Aufgabenbereich der Gütestelle, ihre Arbeitsabläufe auch bei zahlreichen weitestgehend gleichlautenden Eingängen zu organisieren (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 526/14 - juris).

    In einer zeitlich späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar ausgeführt, dass die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 - juris).

    Ob deswegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 526/14 - juris) auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, denn die Entscheidung lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vor.

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 9 U 102/14

    Rückforderung der von einer Rechtsschutzversicherung gezahlten

    Auszug aus LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17
    Nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte gilt dies (also das Nichteingreifen des Anscheinsbeweises) aber dann nicht, wenn die Prozessführung aussichtslos ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juni 2013 - 9 U 147/12, Tz. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 71 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2016 - 28 U 73/15, Tz. 123; OLG Hamm, Urteil vom 23. August 2016 - 28 U 57/15, Tz. 45; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 13 U 916/17, Tz. 11; OLG Dresden, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 13 U 750/18, Tz. 9 - OLG Hamburg, Urteil vom 27. September 2018 - 1 U 2/18, Tz. 35 - jeweils zitiert nach juris).

    Das Einholen einer Deckungsanfrage sei rechtsmissbräuchlich, sodass es dem Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB verwehrt sein müsse, sich auf das in der Deckungszusage zu sehende deklaratorische Schuldanerkenntnis zu berufen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 68 - juris).

    Ein solches Verhalten gegenüber der Versicherung ist rechtsmissbräuchlich, sodass es dem Versicherungsnehmer letztlich gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf das in der Deckungszusage zu sehende deklaratorische Schuldanerkenntnis der Versicherung zu berufen (so im Ergebnis auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 67 f. - juris).

    Jede andere Bewertung würde dazu führen, dass die Versicherung letztlich zugleich eine Schadensversicherung zugunsten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts wäre, der im Fall einer Pflichtverletzung aus dem Mandatsverhältnis nur teilweise oder gar nicht mehr für den Schaden einzustehen hätte, mithin also durch eine Rechtschutzversicherung des Mandanten eine Entlastung von den bei der anwaltlichen Beratung zu beachtenden Sorgfaltspflichten erfahren würde, was weder mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts noch mit dem Zweck der Rechtsschutzversicherung in Einklang zu bringen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 69 - juris).

  • BGH, 24.03.2016 - III ZB 75/15

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung: Verjährungshemmende Wirkung eines Güteantrags

    Auszug aus LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17
    Die Anforderungen an einen Güteantrag verstoßen auch nicht gegen europäisches Recht (BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 75/15 - juris).

    Jedenfalls aufgrund der im Frühjahr 2016 getroffenen Entscheidungen des BGH (Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 und III ZR 116/15, Beschluss vom 03. März 2016 - III ZR 116/15 bzw. Beschluss vom 24.03.2016 - III ZB 75/15 - jeweils zitiert nach juris) durften die Beklagten nicht mehr von einer wirksamen Verjährungshemmung ausgehen.

    Spätestens mit dem Beschluss des BGH vom 24.03.2016 (Az. III ZB 75/15 - juris) war auch geklärt, dass die neuere BGH-Rechtsprechung nicht gegen europäische Rechtsvorschriften verstößt, sodass etwaige Zweifel hieran nicht mehr erfolgsversprechend vorgebracht werden konnten.

    Im vorliegenden Fall spricht die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens dafür, dass die Mandantschaft - wenn sie spätestens anlässlich der Entscheidungen des BGH vom 03.03.2016 (Az. III ZR 116/15) bzw. 24.03.2016 (Az. III ZB 75/15) über das Risiko des Verjährungseintritts und den deshalb drohenden Prozessverlust gegen S. L. aufgeklärt worden wäre - den Prozess nicht weitergeführt, d.h. den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zurückgenommen oder jedenfalls keine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Hechingen eingelegt hätte.

  • BGH, 28.01.2016 - III ZB 88/15

    Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

    Auszug aus LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17
    Selbst wenn der Verjährungseintritt bei Klageerhebung nicht erkennbar gewesen wäre, hätten sie die Versicherungsnehmer jedenfalls aufgrund der Entscheidungen des BGH vom 18.06.2015 (Az. III ZR 198/14) bzw. 28.01.2016 (Az. III ZR 116/15 sowie III ZB 88/15) zur Klagerücknahme raten müssen, um nicht weitere unnütze Kosten zu verursachen, für die der Versicherungsnehmer selbst aufzukommen hätte.

    Im Januar 2016 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch die zur Anspruchsverfolgung gegen A. bzw. S. L. verwendeten Güteanträge nicht hinreichend individualisiert sind (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 sowie III ZR 116/15 - jeweils zitiert nach juris).

    Jedenfalls aufgrund der im Frühjahr 2016 getroffenen Entscheidungen des BGH (Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 und III ZR 116/15, Beschluss vom 03. März 2016 - III ZR 116/15 bzw. Beschluss vom 24.03.2016 - III ZB 75/15 - jeweils zitiert nach juris) durften die Beklagten nicht mehr von einer wirksamen Verjährungshemmung ausgehen.

    Denn spätestens mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Januar 2016 (Beschluss vom 28.01.2016 - III ZB 88/15 - juris) war geklärt, dass es für die Entscheidung der Prozesse gegen S. L. infolge der eingetretenen und höchstrichterlich bestätigten Verjährung i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG a.F. nicht auf die geltend gemachten Feststellungsziele ankommt.

  • BGH, 28.01.2016 - III ZR 116/15

    Anforderungen an den Güteantrag in Anlageberatungsfällen sowie Pflicht zur

    Auszug aus LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17
    Selbst wenn der Verjährungseintritt bei Klageerhebung nicht erkennbar gewesen wäre, hätten sie die Versicherungsnehmer jedenfalls aufgrund der Entscheidungen des BGH vom 18.06.2015 (Az. III ZR 198/14) bzw. 28.01.2016 (Az. III ZR 116/15 sowie III ZB 88/15) zur Klagerücknahme raten müssen, um nicht weitere unnütze Kosten zu verursachen, für die der Versicherungsnehmer selbst aufzukommen hätte.

    Im Januar 2016 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch die zur Anspruchsverfolgung gegen A. bzw. S. L. verwendeten Güteanträge nicht hinreichend individualisiert sind (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 sowie III ZR 116/15 - jeweils zitiert nach juris).

    Jedenfalls aufgrund der im Frühjahr 2016 getroffenen Entscheidungen des BGH (Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 und III ZR 116/15, Beschluss vom 03. März 2016 - III ZR 116/15 bzw. Beschluss vom 24.03.2016 - III ZB 75/15 - jeweils zitiert nach juris) durften die Beklagten nicht mehr von einer wirksamen Verjährungshemmung ausgehen.

    Im vorliegenden Fall spricht die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens dafür, dass die Mandantschaft - wenn sie spätestens anlässlich der Entscheidungen des BGH vom 03.03.2016 (Az. III ZR 116/15) bzw. 24.03.2016 (Az. III ZB 75/15) über das Risiko des Verjährungseintritts und den deshalb drohenden Prozessverlust gegen S. L. aufgeklärt worden wäre - den Prozess nicht weitergeführt, d.h. den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zurückgenommen oder jedenfalls keine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Hechingen eingelegt hätte.

  • BGH, 14.08.2019 - IV ZR 279/17

    Wenn die Rechtsschutzversicherung einen bestimmten SV wünscht

    Auszug aus LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17
    Gemäß § 82 Abs. 1 VVG/ § 62 Abs. 1 S. 1 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) besteht für den Versicherungsnehmer allgemein in allen Versicherungszweigen die Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen (vgl. zu § 82 VVG in der Rechtsschutzversicherung: BGH, Urteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - Tz. 30 ff. - zitiert nach juris).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der BGH in der genannten Entscheidung (Urteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - juris) keineswegs ausgeführt, dass nicht auf § 82/ § 62 VVG a.F. VVG abgestellt werden könne, wenn in Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) vereinbarte Schadensminderungsklauseln intransparent und unwirksam sind.

    Andernfalls hätte sich der BGH im Urteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - schon von vornherein nicht mit einem Obliegenheitsverstoß beschäftigen müssen.

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 198/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17
    Die Klägerin meint, mit der Entscheidung vom 18.06.2015 (Az. III ZR 198/14) habe der Bundesgerichtshof die bereits bestehenden Anforderungen betreffend der Individualisierung des Güteantrags konkretisiert; dabei handele es sich nicht um eine Rechtsprechungsänderung.

    Selbst wenn der Verjährungseintritt bei Klageerhebung nicht erkennbar gewesen wäre, hätten sie die Versicherungsnehmer jedenfalls aufgrund der Entscheidungen des BGH vom 18.06.2015 (Az. III ZR 198/14) bzw. 28.01.2016 (Az. III ZR 116/15 sowie III ZB 88/15) zur Klagerücknahme raten müssen, um nicht weitere unnütze Kosten zu verursachen, für die der Versicherungsnehmer selbst aufzukommen hätte.

    Nach Ansicht des BGH hat ein Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umgang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 198/14 - juris).

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

    Auszug aus LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17
    Diese Vermutung greift immer dann ein, wenn bei sachgerechter Aufklärung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Menschen eindeutig eine bestimmte Reaktion nahegelegen hätte (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93; BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 - jeweils zitiert nach juris).

    Greift die Vermutung eines beratungsgerechten Verhaltens des Mandanten ein, kann der Berater die Vermutung entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93;BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10 - jeweils zitiert nach juris); dann besteht wieder die volle Beweislast des Mandanten für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang.

  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92

    Feststellungsklage potentieller Schuldner - keine Interventionswirkung bei

    Auszug aus LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17
    Dabei ist ausreichend, dass der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird (BGH, Urteil vom 16.06.1993 - VIII ZR 222/92, Tz. 9 - juris).

    Denn mit dem Feststellungsurteil steht - zumindest zwischen den Parteien - bindend fest, ob die noch zu erbringende Leistung der Klägerin auf eine bestehende oder eine nicht bestehende Forderung der Beklagten erfolgte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BGH, Urteil vom 16.06.1993 - VIII ZR 222/92 - juris).

  • OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 124/18

    Bei Deckungszusage Schadensersatzansprüche des Rechtsschutzversicherers gegen

  • BGH, 06.07.1993 - VI ZR 306/92

    Verjährungsunterbrechung durch Anbringung eines Güteantrags

  • OLG Hamburg, 27.09.2018 - 1 U 2/18

    Rechtsanwaltshaftung: Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers wegen

  • LG Aachen, 13.02.2014 - 1 O 207/13

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung i.R.d. Beteiligungen an

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14

    Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen

  • BGH, 10.05.2012 - IX ZR 125/10

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät: Beratungspflicht gegenüber Rechtsanwälten

  • BGH, 06.02.2014 - IX ZR 245/12

    Rechtsanwaltshaftung: Verjährungsbeginn für einen Schadensersatzanspruch wegen

  • BGH, 08.11.2018 - III ZR 628/16

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Kapitalanlegers:

  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00

    Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen

  • OLG Hamm, 18.02.2016 - 28 U 73/15

    Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei einem rechtsschutzversicherten

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2001 - 24 U 211/00

    Kausalität anwaltlichen Beratungsverschuldens

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2013 - 9 U 147/12

    Aufklärungspflichten des prozessführenden Rechtsanwalts hinsichtlich des

  • OLG Hamm, 23.08.2016 - 28 U 57/15

    Regress des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem Prozessbevollmächtigten wegen

  • BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88

    Abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gegen eine

  • BGH, 29.03.2018 - III ZB 135/17

    Schließen der lückenhaften Angaben bei der Ausfüllung des Vordrucks zu den

  • OLG Hamm, 14.09.2004 - 28 U 158/03

    Pflichten des Anwalts bei Kündigung eines Vertrages; Vorlage der

  • BGH, 17.07.2014 - III ZR 218/13

    Schadensersatzprozess wegen des treuhandvermittelten Beitritts zu einer

  • OLG Nürnberg, 14.01.2019 - 13 U 916/17

    Anwaltshaftung bei Finanzierung eines aussichtslosen Prozesses durch

  • KG, 23.09.2013 - 8 U 173/12

    Haftung des Rechtsanwalts: Voraussetzungen der Haftung; Entkräftung der Vermutung

  • OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 123/18
  • BGH, 20.02.1985 - IVa ZR 137/83

    Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei freiwilliger Übernahme der

  • KG, 29.11.2005 - 1 W 348/04

    Gerichtskostenermäßigung nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Kläger

  • BGH, 22.09.2011 - IX ZR 19/09

    Haftung des Rechtsanwalts: Umfang notwendiger Aufklärung des Mandanten über das

  • LG Berlin, 13.05.2014 - 7 O 440/13

    Rechtsschutzdeckung für Rückabwicklung einer Kapitalanlage: Fragen des

  • OLG Köln, 27.09.2018 - 28 U 16/18

    Anspruch des privaten Krankenversicherers auf Feststellung der Ersatzpflicht des

  • OLG Stuttgart, 04.09.2017 - 12 U 29/17

    Rechtsanwaltsvertrag: Beratungpflichtverletzung hinsichtlich der

  • OLG Köln, 07.02.2012 - 18 U 135/11

    Anforderungen an die Darstellung des Verlustrisikos im Prospekt eines

  • OLG Saarbrücken, 05.11.1997 - 5 U 501/97

    Lösegeld für Rückgabe eines gestohlenen Kfz als Rettungskosten

  • OLG Dresden, 10.10.2018 - 13 U 750/18
  • LG Koblenz, 17.10.2003 - 12 T 70/03
  • LG Köln, 24.08.2000 - 10 T 179/00
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2019 - 4 U 111/17

    Pflichten des Rechtsschutzversicherers bei Ablehnung von Deckungsschutz;

  • BGH, 30.11.2022 - IV ZR 143/21

    Rechtsschutzversicherung: Aktive Prozessführungsbefugnis des

    Die Gegenauffassung lehnt eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Aktivprozess ab (OLG Karlsruhe NJW-RR 2021, 488 Rn. 31 zur Klage gegen den Rechtsanwalt auf Rückforderung nicht verbrauchter Vorschusszahlungen; OLG Jena AnwBl 2020, 44 [juris Rn. 43 f.] zu einem nach § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt; LG Gera, Urteil vom 15. Mai 2020 - 6 O 581/17, BeckRS 2020, 12365 Rn. 44; AG Hannover r+s 2019, 15; Zöller/Althammer, ZPO 34. Aufl. vor § 50 Rn. 28; BeckOK-VAG/Eberhardt, § 164 Rn. 10 [Stand: 1. Juni 2021]; BeckOK-VVG/Filthuth, § 126 Rn. 15a [Stand: 1. August 2022]; Prölss/Martin/Piontek, VVG 31. Aufl. § 126 Rn. 7; MünchKomm-VVG/Richter, 2. Aufl. § 126 Rn. 9; BeckOK-StVR/Tibbe, § 126 VVG Rn. 11 f. [Stand: 15. Juli 2022]; Bayr, jurisPR-VersR 20/2017 Anm. 5 unter C; Dallwig, jurisPR-VersR 11/2021 Anm. 1 unter C I).
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